Ihr Externer Datenschutzbeauftragter
Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Öffentliche Stellen (z.B. Behörden, Kommunen usw.) und nicht - öffentliche Stellen (GmbHs, AGs usw.), die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht - öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet.
Bei „nicht - öffentlichen Stellen“ ist die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten immer dann gegeben, wenn mehr als neun Personen (unabhängig von ihrem arbeitsrechtlichen Status z.B. als Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter oder Auszubildender) mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ständig beschäftigt sind.
Unsere Leistungen im Überblick: